Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Definitionen

In diesen Lieferbedingungen gelten folgende Definitionen:

a. Klient:

die natürliche oder juristische Person, die den Lieferanten mit der Herstellung oder Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung von Arbeiten beauftragt hat;

b. Anbieter:

die natürliche oder juristische Person, die den unter a genannten Auftrag angenommen oder vor einem möglichen Auftrag ein Angebot abgegeben oder sonst eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen hat;

c. Zustimmung:

jede Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden in Bezug auf die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Arbeiten;

d. Angebot/Angebot:

jedes Angebot des Lieferanten zum Abschluss einer Vereinbarung;

e. Informationsträger:

Magnetbänder und -platten, optische Platten und alle anderen Mittel zur Aufzeichnung, Bearbeitung, Übertragung oder Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Texten, Bildern oder anderen Daten mit Hilfe von Geräten, alles im weitesten Sinne des Wortes;

f. KVGO:

Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen, mit Sitz in Amstelveen und Büros in Schiphol-Rijk.

g. Persönliche Daten:

personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (UAVG und AVG);

h. Verarbeitung/Verarbeitung personenbezogener Daten:

Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (UAVG und AVG).

 

Artikel 2: Anwendbarkeit

  1. Diese Lieferbedingungen gelten für Abschluss, Inhalt und Erfüllung aller zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Verträge, Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und sonstigen (Rechts-)Handlungen des Lieferanten, auch in elektronischer Form.
  2. Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden. Die Annahme auf diese Weise der Anwendbarkeit der (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden auf einen Vertrag bedeutet in keiner Weise, dass diese Bedingungen auch stillschweigend für alle weiter abgeschlossenen Verträge gelten.
  3. Wenn diese Lieferbedingungen auf einen Vertrag anwendbar waren, gelten sie automatisch – ohne dass dies zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden muss – für jeden danach zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, es sei denn, der betreffende Vertrag wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart zwischen den Parteien vereinbart.
  1. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen nichtig oder nichtig sein, bleiben alle anderen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. Anstelle der nichtigen oder nichtigen Bestimmungen werden zwischen den Parteien neue Geschäftsbedingungen vereinbart, die rechtsgültig sind, aber dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
  2. Soweit eine Vereinbarung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Lieferbedingungen abweicht, gehen die Bestimmungen der Vereinbarung vor. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen von der Vereinbarung unberührt
  3. Wenn Übersetzungen dieser Lieferbedingungen veröffentlicht wurden, hat die Version in niederländischer Sprache Vorrang vor der/den Version(en) in einer anderen Sprache.

 

Artikel 3: Angebote

  1. Die bloße Abgabe eines Angebots, sei es mit Kostenvoranschlag, Budget, Kostenvoranschlag oder ähnlichen Mitteilungen, verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber.
  2. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und können nur durch schriftliche Mitteilung, auch auf elektronischem Weg, ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird, es sei denn, im Angebot ist eine andere Annahmefrist angegeben.
  3. Offensichtliche Irrtümer oder Irrtümer im Angebot des Lieferanten sind für den Lieferanten bindend
  4. Ein vom Kunden innerhalb der Gültigkeitsdauer angenommenes Angebot kann vom Anbieter innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum des Zugangs der Annahme beim Kunden widerrufen werden, ohne dass dies zu einer Verpflichtung des Anbieters führt, eine Entschädigung für die daraus resultierenden Kosten zu zahlen der Klient Vergangenheit
  5. Stellt der Auftraggeber dem Lieferanten Daten, Informationen, Zeichnungen und dergleichen im Hinblick auf die Abgabe eines Angebots zur Verfügung, darf der Lieferant von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf aufbauen. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Nutzung von Daten, Informationen, Zeichnungen und dergleichen frei, die von oder im Auftrag des Auftraggebers bereitgestellt werden.

 

Artikel 4: Vertragsabschluss und Kündigung

  1. Unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen kommt ein Vertrag nur zustande:
    1. durch Annahme eines Angebots durch den Kunden;
    2. durch schriftliche Auftragsbestätigung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrages (mündlich oder schriftlich) anders als auf der Grundlage eines Angebots;
    3. doordat de leverancier feitelijk uitvoering geeft aan een opdracht van de
  2. Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vorschläge, Korrespondenzen, Übereinkünfte oder sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien, die vor dem Abschluss der Vereinbarung stattgefunden haben, unabhängig davon, wie sehr sie von der Vereinbarung abweichen oder ihr widersprechen.
  1. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages gelten nur nach schriftlicher Annahme durch den Lieferanten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen eines Vertrages zu akzeptieren und ist berechtigt, den Abschluss eines gesonderten Vertrages zu verlangen.
  2. Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen oder Vertretern des Lieferanten binden den Lieferanten nur dann gegenüber dem Kunden, wenn und soweit diese Zusagen und/oder Vereinbarungen vom Lieferanten gegenüber dem Kunden ratifiziert oder schriftlich bestätigt wurden.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, vorausgesetzt, dass er den dem Lieferanten dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Dieser Schaden umfasst die dem Lieferanten erlittenen Verluste und entgangenen Gewinne und in jedem Fall die Kosten, die dem Lieferanten bereits bei der Vorbereitung des zu erfüllenden Vertrags entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für reservierte Produktionskapazitäten, zugekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lager.
  4. Eine Kündigung von Vereinbarungen über die Herstellung periodischer Veröffentlichungen im Sinne von Artikel 13 ist nicht möglich.

 

Artikel 5: Preis

  1. Die in einem Angebot oder Vertrag angegebenen Preise verstehen sich in Euro und – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – ausschließlich Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Versandkosten, Einfuhrdokumente, (Transport-)Versicherung(en), Reisezeit, Reisekosten und Übernachtungskosten sowie zuzüglich Umsatzsteuer und/oder sonstiger staatlicher Abgaben gleich welcher Art.
  2. Der vom Lieferanten angegebene Preis für die von ihm zu erbringende Leistung gilt ausschließlich für die Leistung gemäß der vereinbarten Spezifikation.
  3. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der Gesamtleistung gegen den für diesen Teil im Angebot genannten Betrag oder gegen einen anteiligen Teil des für das Ganze genannten Preises.
  4. Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, haben die Parteien jedoch in einem Jahr vor Vertragsschluss einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder nahezu gleichem Inhalt abgeschlossen, so wird der Preis auf der Grundlage der angewandten Produktionsverfahren und der Berechnungskurse verwendet, wobei die Preise zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Durchführung des aktuellen Vertrages gelten.
  5. Wenn außerhalb der Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels kein Preis zwischen den Parteien vereinbart wurde, wenn ein Preis nur als Schätzung angegeben wurde oder der vereinbarte Preis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden kann , der Preis oder die Preisänderung in einer in der grafischen Medienbranche als angemessen erachteten Höhe.

 

 

Artikel 6: Preisänderungen

  1. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände nach Vertragsschluss eintreten: Erhöhung der Kosten für Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Erhöhung der Versandkosten , Löhne, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Kosten im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbedingungen, die Einführung neuer und eine Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine wesentliche Änderung der Währungsverhältnisse oder allgemein vergleichbare Umstände .
  2. Übermäßiger Textaufwand, unklarer Text, unklare Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, fehlerhafte Informationsträger, fehlerhafte Computersoftware oder Dateien, fehlerhafte Art der Lieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte und alle ähnlichen Beistellungen des Auftraggebers, die dies erfordern der Lieferant mehr Arbeit verrichten muss, Kosten oder Kosten, als sie vernünftigerweise bei Vertragsabschluss hätten erwarten können, Grund für eine Erhöhung des vereinbarten Preises sind. Außergewöhnliche oder vernünftigerweise nicht vorhersehbare Verarbeitungsmöglichkeiten, die sich aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben, begründen ebenfalls eine Erhöhung des vereinbarten Preises.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn der Auftraggeber nach Erhalt von Werkzeichnungen, Modellen und von Satz-, Druck- und sonstigen Probeabzügen Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, einschließlich Autorenkorrekturen oder geänderter Anweisungen. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn der Auftraggeber nach Erhalt von Werkzeichnungen, Modellen und von Satz-, Druck- und sonstigen Probeabzügen Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, einschließlich Autorenkorrekturen oder geänderter Anweisungen.

 

Artikel 7: Zahlungsfrist

  1. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Kunde den Preis und die anderen gemäß dem Vertrag geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlen, ohne dass er sich auf einen Rabatt, eine Verrechnung oder eine Aussetzung berufen kann. Die Zahlung muss jedoch in der vom Lieferanten angegebenen Weise erfolgen, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs handelt, oder wenn die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wurde, der Kunde ohne Inverzugsetzung in Verzug gerät vom Lieferanten verlangt werden.
  2. Bei vereinbarter Teillieferung ist der Lieferer berechtigt, nach Lieferung des ersten Teils die für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten, wie etwa für Satz, Lithografien und Zahlungsbedingungen, zusätzlich zur Zahlung zu verlangen Teil.
  3. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu leisten und/oder eine Sicherheit für die Zahlung der gemäß dem Vertrag an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung mit den darauf anfallenden Zinsen und Kosten angemessen gedeckt ist und der Lieferant diese ohne Schwierigkeiten eintreiben kann. Eine nachträglich unzureichend werdende Sicherheit ist auf erstes Anfordern des Lieferanten zu einer ausreichenden Sicherheit zu ergänzen. Indien en zolang de opdrachtgever met de door de leverancier verlangde gehele of gedeeltelijke vooruitbetaling en/of zekerheidstelling in gebreke blijft, is de leverancier bevoegd zijn leveringsplicht op te schorten.
  1. Zahlt der Kunde gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht rechtzeitig, werden die gesetzlichen Handelszinsen oder gegebenenfalls die gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum wegen Verspätung berechnet zur Zahlung des von ihm geschuldeten Betrags. Der Lieferant ist berechtigt, ein Zwölftel dieser Zinsen für jeden Monat oder Teil eines Monats zu berechnen, in dem der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
  2. Bei Zahlungsverzug gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag und den darauf fälligen Zinsen verpflichtet, den vollen Ersatz sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Anwaltskosten, zu zahlen. Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme mit Zinsen festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von €100,00, unbeschadet der Befugnis des Lieferanten, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, falls diese höher sind. Für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher ist, hat der Lieferant Anspruch auf einen Betrag in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten in Höhe der gesetzlich maximal zulässigen Entschädigung in Bezug auf außergerichtliche Inkassokosten, wie in der Verordnung über Entschädigung für bestimmt und berechnet außergerichtliche Inkassokosten, sofern der ausstehende Betrag – nach Eintritt des Verzugs – noch nicht nach einer Mahnung innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Mahnung, vom Kunden-Verbraucher bezahlt wurde.
  3. Wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verzug ist, werden alle anderen ausstehenden Rechnungen ebenfalls sofort fällig und zahlbar, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist.
  4. Zahlungen des Auftraggebers dienen jeweils der Begleichung geschuldeter Kosten, Zinsen und später fälliger und fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Auftraggeber bei der Zahlung angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.
  5. Unbeschadet der Bestimmungen des zwingenden Rechts ist der Auftraggeber nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten auszusetzen und/oder mit Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden aufzurechnen.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, alle Forderungen gegen den Auftraggeber mit allen Schulden aufzurechnen, die der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber oder mit dem Auftraggeber verbundenen (juristischen) Personen hat.
  7. Alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber sind in folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:
    1. wenn dem Lieferanten nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, liegt dies ausschließlich im Ermessen des Lieferanten;
  1. wenn der Lieferant den Kunden gebeten hat, eine Sicherheit für die Erfüllung gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist;
  2. bei Konkurs oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers, Liquidation oder Tod oder Konkurs des Auftraggebers oder – sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist – das Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen (WSNP) auf den Auftraggeber anwendbar wird.

 

Artikel 8: Versandart; Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an dem Ort, an dem der Lieferant seine Geschäftstätigkeit ausübt. Digitale Lieferungen erfolgen an die vom Auftraggeber hierfür angegebene E-Mail-Adresse oder (auf Risiko des Auftraggebers) durch Hochladen auf einen externen Server oder durch Bereitstellen auf dem Server (einer Hilfsperson von) der Anbieter.
  2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die zu liefernden (hergestellten) Waren und/oder Dienstleistungen in Teilen zu liefern.
  3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die zu liefernden (hergestellten) Waren und/oder Dienstleistungen in Teilen zu liefern. Der Auftraggeber gerät auch ohne Verschulden in Verzug, wenn er die zu liefernde Ware auf erste Aufforderung des Lieferanten nicht abholt oder gegebenenfalls die Annahme der zu liefernden Ware verweigert.
  4. Jede Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Kunden erfolgt vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts, bis der Kunde alle Verpflichtungen erfüllt hat, zu deren Zahlung er gemäß einem Vertrag verpflichtet ist, einschließlich Zinsen Eigentum des Lieferanten zu verwahren und ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten.
  5. Im Falle der Lieferung von Waren an den Kunden in einem anderen Gebiet als den Niederlanden, in Bezug auf die betreffenden Waren – sofern und sobald sie sich im Gebiet des betreffenden Landes befinden – zusätzlich zu dem genannten Eigentumsvorbehalt im vorstehenden Absatz 4 das niederländische Recht auch einen Eigentumsvorbehalt im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 nach dem Recht des betreffenden Landes, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf den Vertrag ausschließlich niederländisches Recht gilt.
  6. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber sie außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebes nicht belasten oder veräußern.
  7. Nachdem der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferte Ware verwenden Der Auftraggeber gestattet dem Lieferanten das Betreten des Ortes, an dem sich die Ware befindet.
  8. Ist ein Transport der zu liefernden Ware vereinbart, so geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.. Staatliche Abgaben, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Lieferanten. Sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  1. Die Gefahr für die an den Kunden zu liefernden Waren geht ab Lager des Lieferanten oder dem Lager eines vom Lieferanten beauftragten Dritten auf ihn über, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Waren werden stets auf Gefahr des Auftraggebers transportiert. Sofern der Auftraggeber den Lieferanten nicht rechtzeitig auffordert, die Ware während des Transports auf Kosten des Auftraggebers zu versichern (und/oder anderweitig im Vertrag festgelegt), werden die Waren unversichert durch oder im Auftrag des Lieferanten transportiert.

Der Transport umfasst auch die Übermittlung von Daten mit jeglichen technischen Mitteln.

  1. Der Lieferant hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, indem er die Ware dem Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt in seinem Lager oder dem Lager eines vom Lieferanten beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt hat. Das Lieferdokument und/oder die vom Spediteur oder im Namen des Kunden unterzeichneten Begleitanhänge des Spediteurs belegen vollständig die Lieferung der im Lieferdokument und/oder den dazugehörigen Anhängen aufgeführten Artikel durch den Lieferanten. Die Übernahme der Ware vom Lieferanten durch den Spediteur gilt als Beweis für den äußerlich guten Zustand, sofern sich aus dem Frachtbrief oder der Quittung nichts anderes ergibt.
  1. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die zu liefernde Ware zu lagern, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der angebotenen oder zur Lieferung bereitgestellten Ware, so lagert der Anbieter die betreffende Ware jedoch für 14 Tage nach Angebotsdatum an einem von ihm zu bestimmenden Ort Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellte Ware zur Verfügung des Auftraggebers zu halten, und er ist berechtigt, die Ware an Dritte zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Kunde bleibt dennoch verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, indem er die betreffenden Waren auf erste Aufforderung des Lieferanten zum vereinbarten Preis entgegennimmt, während der Kunde auch verpflichtet ist, dem Lieferanten den Schaden zu ersetzen, der sich aus der vorherigen Annahmeverweigerung des Kunden ergibt der betreffenden Ware einschließlich Lager- und Transportkosten.

 

Artikel 9: Lieferfrist

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich angegeben ist, dass es sich um eine Frist handelt, ist eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist nur ein Anhaltspunkt. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist gibt unter keinen Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Auch im Falle der Vertragsauflösung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Überschreitung der in der Inverzugsetzung gesetzten angemessenen Frist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten.
  2. Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte Lieferfrist erlischt, wenn der Auftraggeber die Spezifikationen des Werks, des Artikels oder des Produkts oder der Dienstleistung ändern möchte oder die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält, es sei denn, die Die unerhebliche Bedeutung der Änderung oder die geringfügige Verzögerung verpflichtet den Lieferanten nicht zu einer rechtzeitigen Änderung des ursprünglich von ihm geplanten Einsatzes der Produktionskapazität.
  3. Bei der Erfüllung des Vertrages ist der Kunde vom Lieferanten verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen, insbesondere durch unverzügliche Beantwortung von Fragen des Lieferanten, um fehlerhafte Lieferungen im Sinne von zu verhindern Absatz 2 von Artikel 6 und unter Beachtung der Bestimmungen von Absatz 1 von Artikel 11 und Absätze 1 und 2 von Artikel 17 dieser Lieferbedingungen.
  4. Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels und der Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht mehr bindend und der Auftraggeber gerät in Verzug, ohne dass es einer Schriftform bedarf Inverzugsetzung durch den Lieferanten Der Lieferant ist dann unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis der Kunde diesen Verzug behoben hat. Auch danach wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
  5. Auch im Falle der Aussetzung der Verpflichtungen durch den Lieferanten aufgrund eines anderen als dem oben in Absatz 4 genannten Versäumnisses des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Aussetzung.

 

Artikel 10: Inspektion bei Lieferung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach der Lieferung unverzüglich zu untersuchen, ob der Lieferant die Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist außerdem verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich, ob auf digitalem Wege oder nicht, zu informieren, sobald ihm das Gegenteil erscheint. Der Kunde muss diese Untersuchung und die entsprechende Mitteilung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung vornehmen.
  2. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, eine frühere mangelhafte Leistung durch eine neue einwandfreie Leistung zu ersetzen, es sei denn, der Mangel kann nicht behoben werden.
  3. Die Erfüllung der Vereinbarung gilt zwischen den Parteien als gültig, wenn der Kunde die Untersuchung oder die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht rechtzeitig durchgeführt hat.
  4. Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness als unannehmbar kurz angesehen werden muss, selbst für einen sorgfältigen und aufmerksamen Kunden, wird diese Frist bis zum ersten Zeitpunkt der Untersuchung verlängert oder die Unterrichtung des Lieferanten für den Auftraggeber zumutbar ist.
  5. Die Leistung des Lieferanten gilt zwischen den Parteien jedenfalls dann als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber die Lieferung oder einen Teil der Lieferung in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, an Dritte geliefert oder verbauen ließ in Gebrauch nehmen oder verarbeiten lassen, verarbeiten oder an Dritte ausliefern lassen.
  6. Unbeschadet der Bestimmungen des zwingenden Rechts setzen Beschwerden jeglicher Art in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten oder die ordnungsgemäße Erfüllung desselben durch den Lieferanten die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus sind schriftlich einzureichen und an den Lieferanten zu bringen.
  7. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen trifft der Lieferant keinerlei Verpflichtung in Bezug auf eine eingereichte Reklamation, wenn der Auftraggeber nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten (sowohl finanziell als auch anderweitig) rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.
  8. Ein Anspruch auf Liefergegenstände und/oder Werk- oder Dienstleistungen des Lieferanten kann sich nicht auf zuvor gelieferte oder noch zu liefernde Gegenstände und/oder Werk- oder Dienstleistungen auswirken, auch dann nicht, wenn diese Gegenstände und/oder Werklieferungen cq. Dienstleistungen wurden oder werden in Ausführung derselben Vereinbarung erbracht.
  9. Wenn Artikel zum Zeitpunkt der Lieferung fehlen, muss der Kunde den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich benachrichtigen.

 

Artikel 11: Satz, Druck oder andere Proofs

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm erhaltenen Satz-, Druck- oder sonstigen Probeabzüge, sei es auf Verlangen des Lieferanten oder nicht, sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese berichtigt oder genehmigt dem Lieferanten unverzüglich zurückzusenden.
  2. Die Freigabe der Proofs durch den Auftraggeber ist eine Anerkennung, dass der Lieferant die den Prüfungen vorangegangenen Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat.
  3. Der Lieferant haftet nicht für unentdeckte Abweichungen, Fehler und Mängel in vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Korrekturabzügen.
  4. Jeder auf Wunsch des Auftraggebers erstellte Proof wird zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten dieser Proofs im Preis enthalten sind.

 

Artikel 12: Abweichungen

  1. Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk bzw. der gelieferten/hergestellten Ware oder den erbrachten Werk-/Leistungen einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, Kopie oder Modell oder dem Satz, Druck oder sonstigen Nachweis andererseits können nicht begründet werden ein Ablehnungs-, Minderungs-, Vertragsauflösungs- oder Schadensersatzgrund, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind
  2. Bei der Beurteilung, ob Abweichungen der Gesamtleistung bzw. der gelieferten/hergestellten Ware oder der erbrachten Werk-/Leistung als geringfügig anzusehen sind, wird eine repräsentative Stichprobe herangezogen, es sei denn, es handelt sich bei den einzeln bestimmten Leistungen um Tätigkeiten/Dienstleistungen.
  3. Afwijkingen die, alle omstandigheden in aanmerking genomen, in redelijkheid geen of een ondergeschikte invloed op de gebruikswaarde van het werk q. Als geringfügige Abweichungen gelten stets die gelieferten/hergestellten Waren oder die erbrachten Werk-/Leistungen.
  4. Der Auftraggeber berücksichtigt, dass die Farben von Drucksachen und Layoutdateien, wie sie in (digital) erstellten Proofs oder auf einem Bildschirm dargestellt werden, in gewissem Umfang von der Farbe der Drucksachen nach der Produktion abweichen. Ook dergelijke afwijkingen kunnen geen reden vormen voor afkeuring, korting, ontbinding van de overeenkomst of
  5. Solche Abweichungen können keinen Grund für Ablehnung, Preisnachlass, Auflösung des Vertrages oder darstellen
    • Auflage bis 20.000 Stück: 10 %
    • Auflage ab 20.000: 5%

Bei Mehr- oder Minderlieferungen von Verpackungsdrucksachen, Etiketten und Endlosformularen ist jedoch immer ein Prozentsatz von 10 % zulässig. Berechnet bzw. abgerechnet wird die mehr oder weniger gelieferte Menge.

  1. Hinsichtlich der Qualität und des Flächengewichts von Papier und Karton sind Abweichungen von untergeordneter Bedeutung, die im Rahmen der Toleranznormen der Allgemeinen Lieferbedingungen des Verbandes zulässig sind

Die entsprechenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme aus. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf Anfrage kostenlos eine Kopie dieser Bedingungen zusenden.

  1. Als geringfügige Abweichungen gelten die nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Lieferung dieser Materialien und Halbzeuge an den Lieferanten zulässigen Abweichungen bei den sonstigen vom Lieferanten verwendeten Materialien und Halbzeugen entsprechende Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme aus. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf Anfrage kostenlos eine Kopie dieser Bedingungen zusenden.

 

Artikel 13: Laufzeitvereinbarungen; periodische Ausgaben

  1. Ein Vertrag über die Herstellung einer periodischen Veröffentlichung gilt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit und kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäün Abeithteintzung 2 genn durch 50 % des Gesamtbetrags, des vom Lieferanten für den periodischen Aufwand für das Vorjahr insgesamt berechnet wurde.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn es sich um eine periodische Veröffentlichung handelt, die viermal oder öfter im Jahr erscheint, und 6 Monate, wenn es sich um eine seltener erscheinende periodische Veröffentlichung handelt.
  3. Unter einer periodischen Veröffentlichung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Veröffentlichung zu verstehen, die mindestens zweimal jährlich erscheint.
  4. Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch die Herstellung von Halbfabrikaten oder Hilfsmaterialien wie Einzellagen, Lithographien und Satz sowie Arbeiten zur Fertigstellung und Verbreitung der Veröffentlichung.
  5. Ein Vertrag im Sinne dieses Artikels kann nur per Einschreiben oder mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieherurkunde geschlossen werden.
  6. Die Bestimmungen dieses Artikels können nur durch schriftliche Vereinbarung berücksichtigt werden
  7. Die Absätze 1, 5 und 6 dieses Artikels gelten mutatis mutandis für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Arbeiten, mit der Maßgabe, dass die Standardkündigungsfrist in diesen Fällen 6 Monate beträgt.

Artikel 14: Geistiges Eigentum usw.

  1. Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass der Auftraggeber der Anspruchsberechtigte in Bezug auf alle Gegenstände ist, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag von oder im Namen des Auftraggebers in welcher Form auch immer erhalten hat, wie z. B. Kopien, Satz, Modelle, Zeichnungen, Fotos, Bilder, Lithographien , Filme, Videos, Informationsträger, Software, Daten, Quellcodes, Objektcodes, Muster, Entwürfe, Skizzen, Prozesse, Verfahren, Berichte, Artikel, Korrespondenz, Dokumente usw. und keine Verletzung von (geistigen) Rechten erfolgt Dritten, einschließlich der Rechte, die Dritte aufgrund einer Vereinbarung oder geltender Gesetze und Vorschriften geltend machen können. De opdrachtgever vrijwaart de leverancier zowel in als buiten rechte voor alle aanspraken die derden op grond daarvan geldend kunnen maken.
  1. Wenn der Lieferant begründete Zweifel hat, ob der Kunde der Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis eindeutig festgestellt ist, dass der Kunde der Anspruchsberechtigte ist. Auch danach wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
  2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant immer der Berechtigte der geistigen Eigentumsrechte, die an den hergestellten Waren, erbrachten Dienstleistungen und erbrachten Leistungen entstehen
  3. Die vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages gelieferten Waren wie Kopien, Satz, Konstruktionszeichnungen, Modelle, Ausführungs- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Software, Websites, Dateien, Geräte, Fotoaufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktionen und Hilfsstoffe, auch wenn oder soweit für den Lieferanten kein urheberrechtlicher oder sonstiger Rechtsschutz an dem diesbezüglichen Design besteht, darf es ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht im Rahmen eines Produktionsprozesses verwendet werden.
  4. Nach Lieferung durch den Lieferanten erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages hergestellten Waren, erbrachten Dienstleistungen und Werkleistungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt Vereinbarung abgeschlossen ist Dieses Nutzungsrecht ist auf das Recht zur normalen Nutzung der gelieferten Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers beschränkt und der Auftraggeber wird diese Waren ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht anderweitig vervielfältigen oder veröffentlichen.
  1. Das dem Auftraggeber auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Recht berührt nicht das Recht oder die Möglichkeit des Lieferanten, die Komponenten, allgemeinen Prinzipien, Ideen, Designs, Algorithmen, Dokumentationen, Programmiersprachen, Protokolle, Standards, Know-how und zu verwenden dergleichen, die dieser Entwicklung zugrunde liegt Vorteil des Auftraggebers.
  2. Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist es dem Lieferanten jederzeit gestattet, technische Vorkehrungen zum Schutz von Geräten, Dateien, Websites, bereitgestellter Software, Software, zu der dem Kunden Zugang gewährt wird, zu installieren.

 

Artikel 15: Eigentum an Produktionsmitteln usw.

  1. Alle vom Lieferanten hergestellten Waren, wie Fertigungsmittel, Halbzeuge und Hilfsstoffe, insbesondere Satz, Konstruktionszeichnungen, Modelle, Werk- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computersoftware, Dateien,

Fotoaufnahmen, Lithographien, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, Schablonen, Stanzwerkzeuge und -formen, (Folien-)Prägeformen, Prägeplatten und Peripheriegeräte bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn diese im Angebot oder auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.

  1. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Waren an den Auftraggeber zu übergeben oder anderweitig zu übertragen
  2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Waren für den Kunden aufzubewahren. Vereinbaren Lieferant und Auftraggeber die Aufbewahrung dieser Gegenstände durch den Lieferanten, so erfolgt dies für die Dauer von maximal einem Jahr und ohne dass der Lieferant die Eignung zur wiederholten Verwendung garantiert.

 

Artikel 16: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht

  1. Der Lieferant verwahrt die ihm vom Auftraggeber anvertrauten Waren im Rahmen der Vertragserfüllung mit der Sorgfalt einer Ware
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels trägt der Kunde alle Risiken in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Waren während der Lagerung. Sofern gewünscht, hat der Auftraggeber dieses Risiko selbst zu versichern.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Duplikat dieser Gegenstände angefertigt wird, bevor dem Lieferanten eine Kopie, eine Zeichnung, ein Entwurf, eine Fotoaufzeichnung oder ein Informationsträger zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber hat diese in seinem Besitz zu halten für den Fall, dass die gelieferte Ware beim Lieferanten während der Lagerung verloren geht oder durch Beschädigung unbrauchbar wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Lieferanten auf Verlangen gegen Zahlung der Materialkosten ein neues Exemplar zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Auftraggeber gewährt dem Lieferanten ein Pfandrecht an allen Waren, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit dem Lieferanten unter die Kontrolle des Lieferanten gebracht werden, sowie an allen anderen Waren, die Eigentum des Kunden sind und unter seiner Kontrolle stehen . vom Lieferanten und auch für gelieferte Waren, bei denen sich der Lieferant nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Waren vermischt, verformt oder geprüft wurden, wie zusätzliche Sicherheit für alles, was der Kunde in welcher Eigenschaft auch immer hat und aus welchem ​​Grund auch immer dem Lieferanten geschuldet werden, einschließlich nicht einforderbarer und bedingter Forderungen

 

Artikel 17: Vom Kunden gelieferte Materialien, Produkte, Spezifikationen und Informationen

  1. Wenn der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart hat, dass der Auftraggeber Material, (elektronische) Daten oder Produkte zum Druck oder zur Verarbeitung liefert, muss er diese Lieferung in einer Weise veranlassen, die rechtzeitig und für eine normale geplante Produktion angemessen ist. Weisungen hierzu erhält der Auftraggeber vom Lieferanten.
  2. Der Auftraggeber ist neben dem für die vereinbarte Leistung erforderlichen Material oder Produkten auch verpflichtet, eine angemessene Menge für die entsprechende Bearbeitung für Tests, Belege etc. Hierzu erhält der Auftraggeber die Abrechnung vom Anbieter. Der Auftraggeber garantiert, dass der Lieferant eine ausreichende Menge bereitstellt.Die Empfangsbestätigung des Materials oder der Produkte durch den Lieferanten stellt keine Anerkennung dar, dass eine ausreichende Menge oder die auf den Transportdokumenten angegebene Menge erhalten wurde.
  3. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen in Bezug auf den Inhalt und die Durchführung des Vertrages, wenn diese durch nicht, falsch, nicht rechtzeitig oder unvollständig vom Lieferanten erhaltene Spezifikationen oder andere mündlich oder von einer dafür bestimmten Person erhaltene Mitteilungen verursacht werden zu diesem Zweck durch den Kunden persönlich übermittelt oder auf einem beliebigen technischen Weg wie Telefon, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
  4. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltene Ware vor dem Bedrucken oder Verarbeiten auf Eignung zu prüfen
  5. Der Lieferant kann nicht für die Nichteinhaltung des Vertrags haftbar gemacht werden, wenn dies auf außergewöhnliche oder vernünftigerweise unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten für den Lieferanten zurückzuführen ist, die sich aus der Art der Materialien, (elektronischen) Daten oder der vom Kunden gelieferten Produkte ergeben, noch wenn dies das Ergebnis von Abweichungen zwischen dem Muster oder Beispiel ist, das dem Lieferanten ursprünglich gezeigt wurde, und den Materialien, (elektronischen) Daten oder
  6. Der Lieferant kann nicht für die Nichteinhaltung des Vertrags haftbar gemacht werden, wenn dies auf außergewöhnliche oder vernünftigerweise unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten für den Lieferanten zurückzuführen ist, die sich aus der Art der Materialien, (elektronischen) Daten oder der vom Kunden gelieferten Produkte ergeben, noch wenn dies das Ergebnis von Abweichungen zwischen dem Muster oder Beispiel ist, das dem Lieferanten ursprünglich gezeigt wurde, und den Materialien, (elektronischen) Daten oder
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet der Lieferant nicht für das Ablösen, Verkleben, Verfärben, Glanz- oder Farbveränderungen sowie für Schäden an Materialien und Produkten, die er vom Auftraggeber erhält und die von ihm bedruckt oder verarbeitet werden eine Vorbehandlung wie durch Auftragen von Lack, Firnis oder Anti-Flecken-Puder.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten vorab schriftlich über besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsgefahren beim Bedrucken oder Verarbeiten der von ihm gelieferten Materialien und Produkte zu informieren.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, die Reste wie Schnittabfälle der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte wie sein Eigentum zu entsorgen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Auftraggeber verpflichtet, die nicht verwendeten Materialien und Produkte sowie die vorgenannten Reststoffe innerhalb der vom Lieferanten zu setzenden Frist beim Lieferanten abzuholen.

 

Artikel 18: Höhere Gewalt

  1. Mängel des Lieferanten bei der Vertragserfüllung können ihm nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, noch sind sie gesetzlich, vertraglich oder allgemein anerkannt (höhere Gewalt) zu seinen Lasten.
  2. Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels umfasst in jedem Fall – also nicht ausschließlich – einen Mangel infolge von Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Überschwemmung, geschlossener Schifffahrt, anderen Transportstörungen, Stillstand, Einschränkung oder Einstellung des Transports Versorgung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder anderen Mitteln zur Stromerzeugung, Feuer, Maschinenausfall und andere Unfälle, übermäßige Fehlzeiten des Personals, Streiks, Aussperrungen, Gewerkschaftsmaßnahmen, Exportbeschränkungen, andere staatliche Maßnahmen, Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfabrikate durch Dritte, Sabotage, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und ähnliches
  3. Im Falle höherer Gewalt hat der Lieferant die Wahl, entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt nicht mehr besteht, oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unabhängig davon, ob er sich ursprünglich für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht . In beiden Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist, länger als dreißig (30) Tage dauert, ist der Auftraggeber auch berechtigt, den Vertrag teilweise (für die Zukunft) aufzulösen, mit der Maßgabe, dass der Lieferant, gemäß Absatz 4 dieses Artikels berechtigt, eine Rechnung für die bereits gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten/Dienstleistungen zu senden. Bei Teilauflösung besteht keine Verpflichtung zum Ersatz der (möglichen)
  4. Wenn der Lieferant bei Beginn der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.

 

Artikel 19: Haftung

  1. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen und die aus einem Mangel resultieren, der dem Lieferanten bei der Erfüllung der Verpflichtungen zuzurechnen ist – angesichts der Art des Geschäfts des Lieferanten und des Marktes, auf dem er tätig ist – und nur bis zu dem Betrag, den der Versicherer gegebenenfalls auszahlt.
  2. Nicht erstattungsfähig:
    1. Vermögensschaden, wie – aber nicht beschränkt auf – Betriebsschaden, Folgeschaden, Verzugsschaden, entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, Reputationsschaden, Schaden im Zusammenhang mit Kosten im Zusammenhang mit Unterbrechung oder Stillstand von (Teil von ) das Unternehmen des Kunden und/oder andere indirekte Schäden;
    2. Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers und/oder Dritter unter Verletzung von Anweisungen des Lieferanten oder unter Verletzung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen verursacht wurden;
    3. Schäden als direkte Folge falscher, unvollständiger und/oder unzuverlässiger Informationen, die dem Lieferanten vom Kunden oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
  3. Ob:
    1. es dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, eine Versicherung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels abzuschließen oder später zu angemessenen Bedingungen zu verlängern;
    2. der Versicherer leistet den entsprechenden Schaden nicht;
    3. der betreffende Schaden nicht von der Versicherung gedeckt ist, ist die Entschädigung für den Schaden auf den Betrag begrenzt, den der Lieferant mit dem Auftraggeber für den (gegenwärtigen) Vertrag vereinbart hat (ohne Mehrwertsteuer).
  4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass oder nachdem der Auftraggeber die (Fertigungs-)Ware in Gebrauch genommen, verarbeitet oder nach der Lieferung verarbeitet, an Dritte geliefert oder in Gebrauch genommen hat, verarbeiten ließ oder verarbeiten oder an Dritte ausliefern lassen.
  5. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an Materialien oder Produkten, die er vom Auftraggeber erhält und die vom Lieferanten bedruckt, verarbeitet oder verarbeitet werden sollen, wenn der Auftraggeber dem Lieferanten die Eigenschaften nicht spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt hat. und die Art dieser Materialien oder Produkte und hat fundierte Informationen über die verwendeten Präparate und die angewendeten bereitgestellt
  6. Wird der Lieferant von einem Dritten für Schäden haftbar gemacht, für die er nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber oder diesen Lieferbedingungen oder sonst gegenüber dem Auftraggeber nicht haften würde, stellt der Auftraggeber ihn und den Auftragnehmer in vollem Umfang schadlos erstattet, was er diesem Dritten zu zahlen hat

 

Artikel 20: Sicherheit

  1. Wenn der Lieferant im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet ist, eine Form von Informationssicherheit bereitzustellen, muss diese Sicherheit die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Sicherheitsspezifikationen erfüllen. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Fehlt im Vertrag eine ausdrücklich beschriebene Sicherungsmethode, so erfolgt die Sicherung in einem Umfang, der im Hinblick auf den Stand der Technik, die Sensibilität der Daten und die mit der Sicherung verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.
  2. Die Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate, die dem Kunden von oder im Namen des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und werden vom Kunden als solche behandelt und nur autorisiertem Personal der eigenen Organisation des Kunden bekannt gegeben. Der Lieferant ist berechtigt, zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu verwenden
  3. Der Kunde wird seine Systeme und Infrastruktur angemessen schützen, zeitnah aktualisieren und Antivirensoftware jederzeit in Betrieb halten

 

Artikel 21: Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Wenn die personenbezogenen Daten des Lieferanten (gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Daten (die „AVG“)) verarbeitet oder verarbeitet werden, wird der Lieferant die geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die AVG. In diesem Fall gilt der Lieferant als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO und wird als solcher seinen Verpflichtungen aus der DSGVO nachkommen. In diesem Fall wird zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber ein Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne der DSGVO geschlossen, in dem die Vereinbarungen zwischen den Parteien festgehalten werden.
  2. In Bezug auf die Verarbeitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten ist der Kunde verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die AVG. In diesem Fall gilt der Kunde als Verantwortlicher und/oder Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Der Kunde ist in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher und/oder für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den oben genannten Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die DSGVO, voll verantwortlich und haftbar
  3. Im Falle der Verarbeitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten garantiert der Kunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtswidrig ist und die Rechte der betroffenen Personen nicht verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen betroffener Personen oder Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass der Kunde geltende Gesetze und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die DSGVO, nicht einhält. Der Lieferant haftet nur für Schäden, die durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verursacht werden, wenn die Verarbeitung nicht den speziell an den Lieferanten als Auftragsverarbeiter gerichteten Pflichten der DSGVO entspricht oder außerhalb oder entgegen den rechtmäßigen Anweisungen des Auftraggebers gehandelt wurde .

 

Artikel 22: Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vereinbarung voneinander oder aus anderer Quelle erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Partei mitgeteilt werden oder sich aus der Natur der Sache ergeben
  2. Wenn der Lieferant aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder dem zuständigen Gericht bestimmte Dritte weiterzugeben, und der Lieferant sich nicht auf ein diesbezüglich anerkanntes oder zulässiges gesetzliches oder zuständiges Gericht berufen kann Recht auf Geheimhaltung, dann ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen, und der Kunde ist unbeschadet der zwingenden Bestimmungen nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen

 

Artikel 23: Ablauffristen

  1. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen gesetzliche Ansprüche und sonstige Befugnisse des Auftraggebers, gleich aus welchem ​​Grund, gegen den Lieferanten im Zusammenhang mit hergestellten/gelieferten Waren und/oder erbrachten Werk-/Dienstleistungen nach zwölf (12) Monaten nach dem Datum, an dem dem Auftraggeber bekannt geworden ist oder vernünftigerweise hätte bekannt sein können, dass diese Rechte und Befugnisse bestehen, und er vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Reklamation beim Lieferanten eingereicht hat.
  2. Wenn der Auftraggeber innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist beim Lieferanten eine schriftliche Reklamation im Zusammenhang mit von ihm hergestellten Waren und/oder ausgeführten Arbeiten/Dienstleistungen geltend gemacht hat, dann, unbeschadet der Bestimmungen des zwingenden Rechts diesbezüglichen Rechtsanspruch des Auftraggebers, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten nach Zugang des betreffenden Anspruchs rechtlich an dem Verfahren gemäß § 25 der Lieferbedingungen beteiligt war.

 

Artikel 24: Auflösung

  1. Für den Fall, dass der Kunde eine oder einige seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder teilweise nicht erfüllt, ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug und der Lieferant hat das Recht, den Vertrag ohne weitere Ankündigung einseitig ganz oder teilweise aufzulösen Verzug und ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu einer Entschädigung verpflichtet ist und unbeschadet aller Rechte, die dem Lieferanten zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständige Zahlung Vergütung. Alle Forderungen, die der Lieferant in diesen Fällen gegenüber dem Kunden haben könnte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beträge, die der Lieferant vor Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit dem, was er bereits ordnungsgemäß erbracht oder zur Ausführung geliefert hat, in Rechnung gestellt hat) oder erhält , sind sofort und vollständig fällig und zahlbar

 

  1. Im Falle von:
    • (Beantragung) der Insolvenz des Auftraggebers, (Antrag auf) Zahlungseinstellung des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist: die Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen (WSNP) oder dessen Tod; oder
    • Pfändung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Kunden oder die Situation, dass der Kunde nicht mehr in der Lage sein kann, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen; oder
    • Schließung, Liquidation oder vollständige oder teilweise Übernahme, direkter oder indirekter Kontrollwechsel oder eine vergleichbare Situation des Unternehmens des Kunden; oder
    • Einstellung des Unternehmens des Kunden;

der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug ist und der Lieferant das Recht hat, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Mitteilung einseitig aufzulösen, ohne dass der Lieferant zu einer Entschädigung verpflichtet ist und unbeschadet seiner weitere Rechte, einschließlich des Anspruchs des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz.

  1. Für den Fall, dass der Kunde unwiderruflich in Konkurs gegangen ist, erlischt das Recht zur Nutzung der bereitgestellten Software, Websites und dergleichen sowie der Nutzung der Dienste des Anbieters, soweit zutreffend, ohne dass es einer Handlung des Anbieters bedarf Beendigung.

 

Artikel 25: Anwendbares Recht

  1. Die Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegt der niederländischen Sprache
  2. Das niederländische Gericht ist befugt, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem zuständigen Gericht ergeben, zur Kenntnis zu nehmen. Einen Monat, nachdem sich der Lieferant schriftlich auf diese Bestimmung gegenüber dem Kunden berufen hat, entscheidet es sich für die Beilegung der Streit durch das zuständige Gericht nach dem Gesetz.

 

Artikel 26: Widerrufsrecht

Handelt es sich bei Produkten (bedruckt oder unbedruckt) um „Sonderanfertigungen“, die auf Anfrage hergestellt werden, gilt das Widerrufsrecht nicht für den Verkauf an Unternehmer und Verbraucher.